Das Interesse einer sachgerechten Abrechnung – Der Ausgleichsgedanke der VOB/ B

Regelmäßig wird im Austausch mit Auftraggebern sowie Auftragnehmern deutlich, dass die fachgerechte Anwendung des § 2 Abs. 3 VOB/ B entweder aus Unkenntnis oder teilweise auch aufgrund eines nicht gewollten Aufwands auf der Strecke bleibt. Dabei ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass dieser Teil der VOB/ B ein entscheidend anzuwendendes Werkzeug für eine wirtschaftliche Abrechnung darstellt.

Abgezielt wird hierbei auf den Ausgleichsgedanken der VOB/ B in Bezug auf die Vermeidung einer Über- oder Unterdeckung im Gemeinkostensektor durch Änderungen der Abrechnungsmengen. Dieses im Vergleich mit den beauftragten Vordermengen über 10% hinaus. Hierbei gibt die VOB/ B im § 2 Abs. 3 den Vertragspartnern die Möglichkeit, einen neuen Einheitspreis zu vereinbaren, sofern die Mengenänderung der abrechenbaren Vertragsposition >10 % beträgt.

Unter einer sogenannten Mindermenge versteht man eine um mehr als 10% geminderte Abrechnungsmenge in Bezug auf den beauftragten Vordersatz. Die Abrechungsmenge ist also <90%. Wird eine Anpassung des Einheitspreises gefordert, ist der Hintergrund dieser Anpassung, dass dem Auftragnehmer keine Deckungsverluste im Gemeinkostensektor entstehen. Letzlich werden in der Regel die Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W&G) über die Abrechnungssumme erlöst. Eingepreist werden können diese Bestandteile in der Angebotsphase jedoch ausschließlich auf Basis der Einheitspreise in Bezug auf die ausgeschriebenen (und später beauftragten) Vordermengen. Bei einer Mindermenge erfolgt die Umverteilung des ursprünglichen Deckungsanteils auf Grundlage der geminderten Abrechnungsmenge. Im Ergebnis wird ein höherer Einheitspreis entstehen, da nunmehr je Einheit ein höherer Erlös an Zuschlägen (BGK+AGK+W&G) erfolgt. Die ursprüngliche Deckung wird in dieser Position wieder hergestellt. Denkbar ist aus baubetrieblicher Sicht auch eine Anpassung im Lohn- und Gerätesektor, da infolge der geringenen Menge unproduktive Leistung entstehen können. Ebenfalls sind Materialpreisänderungen denkbar.

Bei der sogenannten Mehrmenge (abrechenbare Menge >110%) besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Einheitspreisanpassung zu verlangen. In diesem Fall ist für die über die 110% hinausgehende Abrechnungsmenge ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren. Nunmehr ist in den neuen Einheitspreis jedoch lediglich der Deckungsanteil für AGK und W&G einzupreisen. Sollten infolge der Mehrmenge berechtigter Weise auch BGKs fortschreibungsfähig sein, so gilt es durch den AN diese zusätzlichen Ansprüche baubetrieblich zu begründen und ggfs. nachzuweisen (intensivere Baustellenbetreuung, Auswirkung auf Geräteeinsatz usw. denkbar). Der neue Einheitspreis gilt ausschließlich für die über 110% hinausgehende Abrechnungsmenge.

Entscheidend ist bei einem solchen Vorgehen (Einheitspreisanpassung), dass sich die Ausgleichsberechnung nach § 2 Abs. 3 VOB/ B nicht nur auf einzelne Mehr- oder Mindermengenpositionen des Leistungsverzeichnisses beziehen darf. Zu berücksichtigen sind dann sämtliche in Abrechnung zu bringenden Leistung, welche im Zusammenhang mit dem eigentlichen Hauptauftrag stehen. Hierzu gehören Mehr- und Mindererlöse des gesamten Vertragsleistungsverzeichnisses, sowie zusätzliche erwirtschaftete Erlöse “in anderer Weise”. Hiermit sind echte Nachträge nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 der VOB/ B gemeint. Entscheidend ist also eine ganzheitliche, auftragsbezogene Betrachtungungsweise.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt projekt-bau GbR eine abschließende positionsweise Gesamtbetrachtung auf Schlussrechnungsniveau unter Einbeziehung aller Positionen des Vertrages sowie Nachtragsleistungen. Auf eine Einheitspreisanpassung kann dann verzichtet werden.

Abschließend möchten wir auf zwei oftmals folgenschwere baubtriebliche Fehler hinweisen:

Eine prozentuale Betrachtung der Auftragssumme im Vergleich zur Schlussrechnungssumme und der Feststellung innerhalb des 10%-Radius zu bleiben liefert kein fachgerechtes Ergebnis. Selbst eine Abrechnungssumme von zum Beispiel 94% kann bei einer baubetrieblich fachgerechten Analyse eine Gemeinkostenunterdeckung ergeben.

Als Ausgleich von Mindermengen  (also unter 90% des Vordersatzes) dürfen ausschließlich echte Mehrmengen dienen. Also Mehrmengen die oberhalb der 110% in einzelnen Positionen liegen (Ingenstau-Korbion, 18. Auflage Rdn. 36 zu § 2 Abs. 3 VOB/ B). Entscheidens ist jedoch, dass stets eine Gesamtschau des Vertrages vorgenommen wird und keine Beschränkung auf einzelne Positionen erfolgt. Ebenfalls sind Nachträge einzubeziehen. (vgl. OLG Karlsruhe vom 24.03.2011 Az.: 9 U 94/10, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschlus des BGH vom 16.05.2013, Az.: VII ZR 96/11). Aus baubetrieblicher Sicht ist eine abschließende Bewertung für beide Vertragsparteien zu empfehlen.

Die fachgerechte Aufstellung einer Ausgleichsberechnung kann mit Ihnen gemeinsam durch projekt-bau GbR erfolgen. Einen vertrauensvollen Umgang mit Kalkulationsdaten und Abrechnungsmodalitäten sichern wir Ihnen bereits heute zu.

Mit projekt-bau GbR zum wirtschaftlichen Erfolg!

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