Mit dem fachgerechten Nachtragsangebot zum Erfolg

Die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Nachtragskosten setzt eine durchdachte und vor allem nachvollziehbare Anspruchsbegründung voraus. Das Spiegelbild dieser aussagekräftigen Darstellung der geänderten oder zusätzlichen Leistung stellt eine prüfbare Kalkulation dar.

Die Bedeutung dieser plausibel zu gestaltenden und zusammenpassenden Bausteine (Anspruch dem Grunde sowie der Höhe nach) ist für den wirtschaftlichen Erfolg immanent.

Zum Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer (Straßenbau) begehrt Mehrkostenansprüche resultierend aus einem (angeblich) geänderten Baugrubenaushub im Bereich von Brückenwiderlagern. Entgegen der kalkulatorischen Annahme eines Aushubs in einem Zuge (Vollaushub) fordert der Auftraggeber einen lagenweisen Aushub. Weiterhin sind entgegen 1 vorgegebenen Aushubebene nunmehr mehrere Unterbrechungen im Aushub durch Rückverankerung erforderlich. Dieser wird durch den zeitgleichen Einsatz eines am Bau beteiligten Dritten (Brückenbau) erforderlich, welcher als Baugrubensicherung einen Berliner Verbau realisiert. Dieses Variante war dem Auftragnehmer in den Verdingungsunterlagen nicht beschrieben. Weiterhin ändert sich der in den Verdingungsunterlagen vorgegebene Böschungswinkel. Diese Umstände betreffen in unterschiedlichem Umfang insgesamt 4 Baugruben. Für jedes Bauwerk war eine gesonderte Vertragsposition vereinbart. Das Nachtragsangebot schließt mit einem Betrag fast 300.000 €netto ab.

Der Auftragnehmer meldet zunächst sachgerecht Mehrkosten infolge geänderter Bauumstände an.

Das Nachtragsangebot umfasst insgesamt eine zusammengefasste Position für alle Baugruben sowie einen Langtext. Aus der Zulagenkalkulation wird ersichtlich, dass nunmehr eine zusätzliche Arbeitskraft sowie eine Faktorisierung des ursprünglichen Aufwandswertes um erfolgt.

Der Auftragnehmer scheitert mit seiner Anspruchsdurchsetzung infolge einer unschlüssigen und somit nicht prüfbaren Anspruchsdarstellung.

Fazit:

Für die zwingende Nachvollziehbarkeit der Anspruchsbegründung ist dem Auftraggeber beziehungsweise der prüfenden Instanz baubetrieblich die geänderte Leistung als SOLL-IST Vergleich aufzuzeigen. Hier geänderten Umstände sowie deren Auswirkung sind schlüssig darzulegen. Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine einzige Nachtragsposition vorgelegt, wobei der Auftragnehmer differente außervertragliche Umstände an einzelnen Baugruben vorgetragen hat. Zudem erfolgt für die unterschiedlich beschriebenen Umstände keine kalkulatorische Darlegung, wie der Auftragnehmer für jedes preisbestimmende Element (Änderungsumstand) meint eine Mehrvergütung beanspruchen zu können.

Zudem kann der Auftragnehmer keine nachhaltige Dokumentation vorlegen, aus welcher begründet und nachvollziehbar Erschwernisse für Einzelumstände als Anküpfungstatsache abgeleitet werden können.

Der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll auf, wie elementar und zwingend erforderlich es ist, einerseits die Anspruchsbegründung durchgreifend und vor allem nachvollziehbar aufzustellen.

Weiterhin ist aus diesem Fall abzuleiten, dass die kalkulatorische Darstellung der geltend gemachten Mehrvergütung einzelfallbezogen aufgeschlüsselt und plausibilisiert sein muss. Die prüfende Instanz ist in die Lage zu versetzen jedes preisbestimmende Element baubetrieblich nachzuvollziehen und die anzuwendende Preisfortschreibung des Hauptvertrages zu überprüfen.

Ist dieses nicht möglich, ist der geforderte Nachtat wegen fehlender Prüfbarkeit abzuweisen.

Kalkulation mit Herz – Verluste vermeiden – Gewinne realisieren  

Bei der sach- und fachgerechten baubetrieblichen Aufstellung und Durchsetzung von Nachtragsansprüchen steht Ihnen projekt-bau mit unserer einschlägigen Erfahrung vertrauensvoll zur Seite.

Gleiches gilt natürlich auch für die baubetriebliche Prüfung eines Anspruchs dem Grunde sowie der Höhe nach aus der Sicht des Auftraggebers.

Kommen Sie auf uns zu!