Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung – Prüfbarkeit und Fälligkeitsvoraussetzung

Eine Rechnung wird nur dann fällig, wenn diese überhapt erst prüfbar ist. Der Auftraggeber gerät also dann nicht in Verzug, sofern dieser eine nicht prüfbare Rechnung nicht bezahlt.

Elementar ist hierbei aus Sicht des Auftraggebers die sachgerechte Feststellung zwischenPrüfbarkeit” und “Richtigkeit“. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW-RR 2005, 1103) ist eine Rechnung dann prüfbar, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Forderung auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Dieses berücksichtigt unter anderem die Vorlage von Aufmaßen und Abrechnungsplänen. Rechenfehler oder Zuordnung einzelner Abrechnungsposten zu falschen LV-Positionen stehen somit einer Prüfbarkeit der Rechnung nicht entgegen.

Ein in der Bauwelt herrschender Irrglaube ist leider weiterhin, dass eine Schlussrechnung erst gelegt werden könne, sofern die geschuldete Werkleistung abgenommen worden sei. Dieses ist falsch. Schickt der Auftraggeber eine ihm vorgelegte Schlussrechnung an den Auftragnehmer mit der Begründung zurück, dass noch keine Abnahme erfolgt sei, so läuft dieser Gefahr, seine ihm zustehende Prüffrist zu verlieren.

Eine Schlussrechnug kann umgehend nach erfolgter Fertigstellung gestellt werden. Auf die Erforderlichkeit einer Fertigsstellungsanzeige mit Abnahmebegehren nach VOB/ B § 12 an den Auftraggeber ist hinzuweisen. Entsprechend des § 14 Abs. 3 VOB/ B ist der Auftragnehmer sogar verpflichtet zügig abzurechnen.

Mit Zeitpunkt der zwingend zu dokumentierenen Übergabe der Schlussrechnung an den Auftraggeber beginn die Prüffrist. Diese betragen auf Basis des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/ B in der Regel 30 Tage (Achtung: Kalendertage!).

Innerhalb dieser Frist hat der Auftraggeber das Recht, eine fehlende Prüfbarkeit zu rügen. Diese Prüffrist steht dem Auftraggeber nur ein einziges Mal zu. Diese kann lediglich zeitweise gehemmt werden, sofern der Auftragnehmer für einzelne Positionen für eine fachgerechte Prüfung Unterlagen nachliefern muss. Die 30-tägige Prüffrist beginnt jedoch nicht erneut. Häufig ist nur ein Teil einer Rechnung nicht prüfbar. In einem solchen Fall wird der prüfbare Teil der Werklohnforderung nach Ablauf der Prüffrist und erfolgter Abnahme fällig.

Es ist festzuhalten, dass die Prüffrist mit berechtigter Vorlage der Schlussrechnung beim Auftraggeber nach erfolgter Fertigstellung zum Laufen gebracht werden kann.

Die Abnahme der Werkleistung ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung!

Es ist also durchaus denkbar, dass die Schlussrechnung bereits über die Prüffrist hinaus beim Auftragger vorliegt, bevor es zur Abnahme gekommen ist. Diese wird dann umgehend mit Abnahme zur Zahlung fällig. Ein Verweis auf die nicht gegebene Prüfbarkeit scheidet dann aus. Dieses muss den Beteiligten zwingend bewusst sein, um kein unnötiges Risiko einzugehen!

Es ist somit zusammenzufassen, dass eine Rechnung für die Prüfbarkeit die fachlichen Vorrausetzungen zu erfüllen. Der Prüfende muss hierbei in die Lage versetzt werden, die geltend gemachten Werklohnansprüche schlüssig (und ohne intensive Recherche) auf Vertragsbasis überprüfen zu können. Sämtliche hierfür erklärenden Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Weiterhin ist die Abnahme Fälligkeitsvorrausetzung. Die Rechnung hingegen kann bereits mit erfolgter Fertigstellung (schriftlich anzeigen!!!) zur Prüfung bei dem Auftraggeber vorgelegt werden kann und somit bereits vor der Abnahme.