BGH kastriert Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB

Es scheint, als müsse unter den Baubetrieblern ein Umdenken stattfinden. Mit seinem aktuellen Urteil vom 26.10.2017 (Az.: VII ZR 16/17) hat der BGH entschieden, dass für die Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches gemäß § 642 BGB die Dauer des Annahmeverzuges maßgebend ist. Sekundärfolgen wie zum Beispiel geänderte Bauumstände durch bauzeitliche Auswirkungen infolge dieses Annahmeverzuges dürfen demnach nicht mehr als Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.

Was bedeutet dies für die Zukunft?

Nach Vorgabe des BGH dürfen in Fällen unterlassener Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers keine Mehraufwendungen im Lohn- oder Gerätesektor (Produktivitätsverluste nach Ende des Annahmeverzuges) geltend gemacht werden, welche im Kausalzusammenhang mit der Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers stehen. Die Folgen aus Sekundärfolgen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Gerechtigkeitsstrebenden scheint dieses unberechtigt. Zu Recht….?

Eine Rückstellung auf alternative Anspruchsgrundlagen, wie zum Beispiel dem Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/ B (bzw. § 280/ § 286 BGB) oder eine Vergütungsanpassung nach § 2 VOB/ B (§ 313 BGB) ist nicht gegeben.

Für den Schadensersatzanspruch ist ein schuldhaftes Handeln des Auftraggebers vorausgesetzt. Somit scheidet zum Beispiel eine verspätete Vorunternehmerleistung aus, da dieses lediglich als unterlassene Mitwirkungshandlung anzusehen ist (also Entschädigung).

Die Anspruchsgrundlage der VOB/ B gemäß § 2 setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus. Dieses könnte als Krücke genutzt werden, bleibt jedoch anzuzweifeln, dass der Auftraggeber infolge unterlassener Mitwirkungshandlungen die Ausführung unter geänderten Bauumständen anordnet.

Unklar bleibt die Bewertung hinsichtlich der Dauer des Annahmeverzuges. Dieses, da auf der einen Seite die Behinderungsdauer festzustellen ist. Auf der anderen Seite steht die tatsächlich festzustellende Störungsdauer, also wie das Behinderungsereignis „wirkt“.

Es wird einerseits die Aufgabe des Baubetrieblers sein, die kausalen monetären Folgen in Verbindung zum Behinderungsereignis festzustellen. Andererseits gilt es, die auf Basis der zwingend zu stellenden Behinderungsanzeige zeitlichen Auswirkungen auf den Bauablauf festzustellen. Wobei die vom BGH ausgesprochene Rechtsprechung keinen entschädigenden Ersatz durch die zeitlichen Auswirkungen des Annahmeverzuges als berechtigt anerkennt.

Jedenfalls gibt der BGH zu verstehen, dass ein Ausgleich der bis zum Ende des Annahmeverzuges entstandenen Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu erfolgen habe. Die Berücksichtigung des Gewinnanteils im Entschädigungsanspruch war bisher versagt.

Die sich infolge der Rechtsprechung stets ändernden Werkzeuge zur Feststellung einer Anspruchsgrundlage und die Feststellung einer gegebenenfalls vorhandenen Anspruchshöhe zeigt einmal mehr auf, dass eine fachgerechte Betreuung im Zuge der Baurealisierung durch einen Baubetriebler im Zuge gestörter Bauabläufe sinnvoll ist.

Hier steht projekt-bau GbR sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern qualifiziert zur Seite.