Auswirkungen witterungsbedingter Behinderungen

Nachdem es auch in diesen Wintermonaten wieder phasenweise zu Unterbrechungen infolge von Witterungsumständen auf den Baustellen kommen musste, stellen sich die Vertragsparteien weiterhin regelmäßig die Frage, wie aus baubetrieblicher Sicht mit diesem Umstand umzugehen sei.

Hierzu hat der Bundesgerichthof mit Urteil vom 20.04.2017 (Az.: VII ZR 194/13) Stellung bezogen und gibt folgendes vor:

Treten im Zuge der vertraglichen Baurealisierung Witterungsumstände auf, welche die fachgerechte Vertragsleistungen einschränken (Leistungsminderung) oder gar zeitweise unmöglich machen (Bauunterbrechung), so kann der Auftragnehmer hierfür keine monetären Ersatzansprüche geltend machen. Dieses, da die Witterungsumstände von keinem Vertragspartner beeinflusst werden können, so dass ein Verantwortungsbereich nicht zugewiesen werden kann.

Es mangelt an einer schlüssigen Anspruchsgrundlage. Eine Fortschreibung der Vertragspreise im Sinne von §§ 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/ B setzt eine Anordnung voraus. Diese wäre also nur möglich, sofern der Auftraggeber das Weiterarbeiten unter den einschränkenden Witterungsumständen anordnet.

Fehlende Mitwirkungshandlungen, welche auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 6 Abs. 6 VOB/ B (Schadenersatz durch Verletzung von Vertragspflichten) in Verbindung mit § 642 BGB (Entschädigung) abzielen, scheiden bei einem solchen Sachverhalt in Gänze aus.

Was dem Auftragnehmer bei Eintritt unvorhersehbarer Witterungsumstände zusteht, ist ein Anspruch auf Fristverlängerung für den Behinderungszeitraum (§ 6 Abs. 2 und 4 VOB/ B). Eine schriftliche Anzeige der Behinderungssachverhalte ist hierbei selbstverständlich schon zur Dokumentation erforderlich und wird durch projekt-bau GbR zwingend empfohlen.

 

Witterung als Folgeauswirkung eines Behinderungsumstandes aus der Sphäre des Auftraggebers.

Anders kann es sich verhalten, sofern sich infolge einer zeitlichen Behinderungsauswirkung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers die Vertragsleistungen in eine Wetterperiode verschieben, welche ursprünglich zu einer günstigeren Witterung hätten realisiert werden sollen (Leistungsminderung). Gleiches gilt für monetäre Folgen, sofern witterungsbedingt eine fachgerechte Vertragsleistung nicht möglich ist (Bauunterbrechung).

Entscheidend ist für die Geltendmachung solcher Sekundärfolgen, auf welche Anspruchsgrundlage die primär wirkende Behinderung zurückzuführen ist (§§ 2 Abs. 5 und/oder 6 VOB/ B, § 6 Abs. 6 VOB/ B und § 642 BGB).

Hierzu verweisen wir auch auf das Urteil des BGH vom 26.10.2017. Unter dem Blockbeitrag „Tiefgreifende Entscheidung des BGH“ haben wir zu diesem Urteil Stellung genommen.

Für die baubetriebliche Bewertung von Mehrkostenansprüchen aus solchen Umständen steht Ihnen projekt-bau GbR fachgerecht zur Seite.