Neues EFB-Preis 221

Mit der neuen Ausgabe des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) 2017 wurde eine Anpassung des bisherigen EFB-Preis 221 vorgenommen.

Explizit betrifft diese Änderung die im Bereich der vorbestimmten Zuschläge bisher als einen gemeinsam ausgewiesenen Zuschlagsprozentsatz im Sektor für Wagnis und Gewinn (W&G).

In der seit dem 01.01.2018 anzuwendenden Neuerung gilt es nunmehr eine Differenzierung zwischen einem Anteil für Gewinn sowie einem Anteil aus betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis auszuweisen. Bei dem betriebsbezogenem Wagnis handelt es sich um das allgemeine Unternehmensrisiko, also unabhängig und losgelöst von der vertraglichen Werkleistung. Das leistungsbezogene Wagnis (oder besser: Bauwagnis) steht mit einem gewählten Zuschlag für die grundsätzliche Ausführung der Leistung in Verbindung.

Der Ursprung dieser EFB-221-Anpassung ist auf dem Urteil des BGH vom 24.03.2016 (Az.: VII ZR 201/ 15) begründet. Der BGH hatte hierbei im Zuge einer freien Kündigung zu entscheiden, inwiefern der Wagnisanteil bei der Kündigungsabrechnung als ersparter Aufwand zu deklarieren sei. Dieses mit der Argumentation des kündigenden Auftraggebers, dass sich keine Wagnisse infolge der Kündigung mehr ergeben könnten und somit dieser Kostenanteil als ersparter Aufwand der Kündigungsabrechnung abzuziehen wäre.

Im Ergebnis spricht der BGH dem Auftragnehmer allerdings berechtigt den Anteil des kalkulierten Wagniszuschlages zu. Denn es handelt sich bei dem Zuschlagssatz aus W&G nicht um Kosten. Es kann also nichts erspart sein. Dieser Zuschlagssatz dient dem Unternehmen zur Bildung von Rücklagen. Sofern sich keine Wagnisse verwirklichen, ist Wagnis nichts anderes als Gewinn beziehungsweise Verlust. Es ist somit dem Gewinn zuzuordnen und kann ebenso wie dieser nicht erspart werden.

Um zukünftigen Streitfällen entgegen zu wirken, besteht daher nunmehr für bietende Unternehmen die Möglichkeit, den Anteil einzupreisender Wagnisse zu differenzieren.

Aus baubetrieblicher Sicht gilt jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Im Angebotsstadium hat sich der Kalkulator mit dem Umstand auseinanderzusetzen, ob dem Bauvorhaben in seiner Gesamtheit ein gesondertes Bauwagnis zuzuordnen sei. Hier besteht nunmehr die Möglichkeit, sämtlichen Einheitspreisen einen prozentualen Bauwagnis-Zuschlag einzupreisen.

Erhält der bietende Unternehmer den Auftrag, kann er jedoch Gefahr laufen, diesen Bauwagnisanteil zum Beispiel im Zuge einer Ausgleichsberechnung (Mengenänderung) sich als „Verlust“ seiner ihm zustehenden Schlussrechnungsvergütung gegenrechnen zu lassen. Hier wären wir wieder am Anfang des BGH-Urteils angelangt, da der AN argumentieren wird, dass die sich gegebenenfalls nicht einstellende Verwirklichung von Bauwagnissen nichts anderes darstellt als seinen Gewinn.

Aus Sicht von projekt-bau GbR ist zu empfehlen, dass Bauwagnisse explizit in diejenigen betreffenden Leistungspositionen als Einzelkosten der Teilleistung (EkdT, Sonstige Kosten) einzukalkulieren ist. Zu nennen sind hier zum Beispiel Erdbaupositionen, sofern aus den Verdingungsunterlagen erschwerte Bedingungen für die ausgeschriebenen Tiefbauleistungen ersichtlich oder sogar beschrieben werden.

Der Bietende wird dann in das neue EFB-221 im Bereich leistungsbezogener Wagnisse 0 % eintragen und weiterhin lediglich den bisher geltenden Anteil unternehmerische Wagnis- und Gewinnanteile ausweisen. Denkbar wäre auch, ausschließlich einen Zuschlagsanteil für Gewinn im EFB-221 darzustellen.

Um trotz geltender Rechtsprechung zum Thema unternehmerischer Wagnis- und Gewinnzuschläge im Zusammenhang mit Kündigungsabrechnungen oder Ausgleichsberechnung baubetrieblich gefestigt und fachgerecht aufzutreten, unterstützt Sie die projekt-bau GbR.