Immer wieder Unklarheiten bei der Anspruchsgrundlage aus Bauzeitverlängerung!

Bei vom Auftraggeber verursachten Baubehinderungen im Bauablauf kommen Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers in Betracht. Bei einem VOB-Vertrag kann dieser dabei zwischen zwei Anspruchsgrundlagen wählen, nämlich einem Schadensersatz, welcher zugänglich ist, sofern dem Auftraggeber Verschulden anzulasten ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/ B) oder einem Entschädigungsanspruch, welcher wiederum kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/ B). Weiterhin ist auf Basis des § 2 Abs. 5 der VOB/ B dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch zuzugestehen, sofern der Auftraggeber geänderter Bauabläufe in Verbindung mit neuen Bauzeiten anordnet.

Neben den ohnehin durch die höchstrichterlich vorgegeben hohen Anforderungen an die Nachweisführung von Bauzeitverlängerungsansprüchen (In Analogie zum gestörten Bauablauf.) ist regelmäßig unklar, auf welche Anspruchsgrundlagen und somit die monetäre Bewertung sich solche Ansprüche (berechtigt) stützen.

Schadensersatz                               = schuldhaftes Handeln

Entschädigungsanspruch             = unterlassen von Mitwirkungspflichten (zuordenbar fehelende Vorleistungen!!!))

Vergütungsanspruch                    = Anordnung geänderter Bauumstände

Komplex wird es dann, wenn ein Konglomerat aus unterschiedlichen Umständen die Folge einer Bauzeitverlängerung ist.  Entscheidend ist hierbei die baubetriebliche (regelmäßige herrschende) Unklarheit, wann es sich um eine Anordnung handelt und unter welcher Prämisse lediglich eine Information des Auftraggebers gegeben sei, dass Vorleistungen nicht sachgerecht fertiggestellt sind.

Oder aus Sicht des Auftraggebers: Besser erst gar nicht informieren, sondern lieber den AN ins offene Messer laufen lassen?!

In Verbindung zu einigen höchstrichterlichen Urteilsbegründungen ist ein Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, so dass Schadensersatzansprüche bei verzögerten Vorleistungen auszuschließen sind. Ist der Auftragnehmer leistungsbereit, kann jedoch seiner Vertragsleistung nicht (oder nur gestört) nachkommen, wären demnach (und zwar ausschließlich) für den Zeitraum des Annahmeverzugs Entschädigungsansprüche durchsetzbar. (Nachweis Leistungsbereitschaft = Behinderungsanzeige)

Wie ist es aber zu bewerten, sofern der Auftraggeber seinem Auftragnehmer mitteilt, dass es infolge der verzögerten Vorleistungen zu Bauzeit- und Bauablaufänderungen kommen werde. (Informations-/ Koordinationspflicht des AG!)

Blickt man aus baubetrieblicher Sicht auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.06.2018 (Az.: 7u 111/19; Revision wurde durch das BGH nicht angenommen; Beschluss v. 09.10.2019 Az.: VII ZR 138718) zurück, ist die Vorgabe von neuen Bauzeitfenstern im Zuge der Koordinierung durch den Auftraggeber als Anordnung mit der Folge von Vergütungsansprüchen (Leistungsänderungen durch Leistungsstörung) anzunehmen. Durchaus ist diese Anspruchsgrundlage für den Auftragnehmer attraktiver, da sich die Ansprüche nicht ausschließlich auf den Zeitraum des Annahmeverzugs eingrenzen.

Wer also qualifiziert koordiniert, läuft ins offene Messer?!

Die Streitigkeiten bei gestörten Bauabläufen sind in der tatsächlichen Baurealität infolge der unklaren Werkzeuge also (weiterhin) vorprogrammiert. Bei Auseinandersetzungen wird der Auftraggeber immer bestreiten (müssen), dass er zu keiner (Bauzeit)Änderungen angeordnet habe.

Unterlässt der Auftraggeber dann also besser seine Koordinierungspflicht? Stichwort: Eigentor?!

Wer soll da noch hinterherkommen.

Lösungen müssen geschaffen werden.

Sicherlich ist es daher hilfreich, Regelungen zu bauzeitlichen und somit monetären Folgen (vor-)vertraglich zu fixieren. Stichwort: Kooperationsgedanke —– Wie wollen wir „gemeinsam“ mit diesem Problem umgehen?! —–

Jedoch ist viel zu oft, und vor allem völlig zu Unrecht, im Zuge der Bauanläufe zu hören, dass man (sogar) von Behinderungsanzeigen (zunächst) absehen wolle. Schließlich will man nicht (direkt) für schlechte Stimmung sorgen.

Im Ergebnis stehen also ausbleibende Regelungen zum sachgerechten (kooperativen) Umgang mit monetären bauzeitlichen Folgen, da auch dieses (elementare) Thema nicht angesprochen werden möchte. Stichwort: Es wird schon alles gut?! Na sicher……

Zwingend ist in diesem Zusammenhang auf die fachgerechte Erstellung (und auch Fortschreibung) eines aussagefähigen Bauzeitenplanes hinzuweisen. Im gleichen Sinne ist eine durchgreifende Störungsdokumentation zu erstellen. Achtung: Hier sind jeweils beide Vertragsparteien angesprochen. (u. a. OLG Düsseldorf vom 07.06.2016 Az.: 23 U 149/13)

Auch dieses ist der Koordination und Kooperation sachdienlich.

Bei solchen baubetrieblichen Leistungen unterstützt die projekt-bau GbR Auftragnehmer sowie auch Auftraggeber. Kommen Sie also gerne auf uns zu!